Rechtliche und ethische Rahmenbedingungen der Diagnostik

Diagnostische Ergebnisse entscheiden darüber, ob jemand eine Förderung bekommt, eine Behandlung, eine Stelle. Recht und Berufsethik legen fest, unter welchen Bedingungen diese Eingriffe zulässig sind. Der Beitrag „Begriffe der psychologischen Diagnostik“ hat die Grundzüge angerissen. Hier folgen die Einzelheiten für Österreich, Stand Oktober 2026. Das ersetzt keine Rechtsberatung. Für Deutschland gibt es einen eigenen Abschnitt weiter unten.

Wer diagnostizieren darf

Die Bezeichnung „Psychologin“ oder „Psychologe“ ist geschützt. Führen darf sie, wer ein Psychologiestudium im Ausmaß von mindestens 300 ECTS abgeschlossen hat (§ 4 Abs. 1 Psychologengesetz 2013, im Folgenden PlG). Ein Bachelor mit 180 ECTS genügt allein nicht. Wer die Bezeichnung unbefugt führt, begeht eine Verwaltungsübertretung und riskiert eine Geldstrafe bis 15.000 Euro (§ 5).

Manche Tätigkeiten sind vorbehalten. Klinische Psychologinnen und Klinische Psychologen, die in die Berufsliste eingetragen sind, dürfen klinisch-psychologische Diagnostik betreiben und darauf aufbauend Befunde und Gutachten erstellen, soweit es um gesundheitsbezogenes Verhalten und Erleben sowie um Krankheitsbilder geht (§ 22 Abs. 2 PlG). Für die Gesundheitspsychologie gibt es eine Parallelregel (§ 13 Abs. 2). Wer diese Tätigkeiten ohne Berechtigung ausübt, riskiert eine Geldstrafe bis 5.000 Euro (§ 47 Abs. 2).

Eignungsdiagnostik im Unternehmen fällt nach dem Wortlaut des § 22 Abs. 2 nicht unter diesen Vorbehalt. Er bezieht sich auf gesundheits- und krankheitsbezogene Fragestellungen.

Aufklärung, Einwilligung und Dokumentation

Die Berufspflichten in §§ 31 bis 39 PlG gelten für „Berufsangehörige“. Das Gesetz versteht darunter Klinische Psychologinnen und Klinische Psychologen sowie Gesundheitspsychologinnen und Gesundheitspsychologen (§ 1 Abs. 1 Z 3). Wer nicht in der Berufsliste steht, ist an diese Paragraphen nicht gebunden.

Vor jeder Leistung müssen Berufsangehörige insbesondere informieren: über die Vorgangsweise bei der Diagnostik und die geplanten Verfahren, über die möglichen Folgen, über Gründe für eine notwendige Änderung des Vorgehens und über die Verarbeitung der Daten, insbesondere die Weitergabe an Dritte (§ 34). Die Ethikrichtlinie des Ministeriums ergänzt: Leistungen werden nur mit Zustimmung der betroffenen Person oder ihrer gesetzlichen Vertretung erbracht, und für Ton- oder Filmaufnahmen braucht es nach umfassender Aufklärung eine eigene Zustimmung. Die Untersuchungsergebnisse sind möglichst klar und unmissverständlich mitzuteilen. Schließt der Auftrag die Rückmeldung von vornherein aus, wie bei einer Auslese, muss die Person das vorher erfahren.

Jede Maßnahme wird dokumentiert, darunter Art und Umfang der diagnostischen Leistungen, die signifikanten Ergebnisse und die erfolgten Aufklärungsschritte (§ 35 Abs. 1). Die Dokumentation ist mindestens zehn Jahre aufzubewahren (Abs. 3). Auf Verlangen bekommt die Person Auskunft über die erbrachten Leistungen (§ 36) und Einsicht in die Dokumentation, soweit das Vertrauensverhältnis nicht gefährdet wird (§ 35 Abs. 2).

Für Eignungsdiagnostik im Betrieb gelten diese Paragraphen nicht. Dort greifen das Datenschutzrecht, das in Art. 13 DSGVO Informationspflichten festlegt, und das Arbeitsverfassungsrecht: In einem Betrieb mit Betriebsrat sind Personalfragebögen zustimmungspflichtig, wenn sie über allgemeine Angaben zur Person und die fachlichen Voraussetzungen hinausgehen (§ 96 Abs. 1 Z 2 ArbVG). Fragebögen, die persönliche Eigenschaften oder Fähigkeiten beurteilen, fallen häufig darunter.

Verschwiegenheit und ihre Grenzen

Berufsangehörige und ihre Hilfspersonen sind zur Verschwiegenheit über alle Geheimnisse verpflichtet, die ihnen in Ausübung des Berufs anvertraut wurden oder bekannt geworden sind (§ 37 Abs. 1 PlG). Von dieser Pflicht entbinden kann nur die entscheidungsfähige Person selbst. Das Gesetz nennt dieses Recht höchstpersönlich und erwähnt ausdrücklich die Zeugenaussage vor Gericht (Abs. 2). Ein Arbeitgeber, der die Untersuchung in Auftrag gegeben hat, kann die Entbindung nicht erteilen. Die Ethikrichtlinie verlangt außerdem, dass die untersuchte Person über die Grenzen der Verschwiegenheit informiert wird (Punkt 2.3) und dass Auftraggeber nur diejenigen Ergebnisse erhalten, die zur Beantwortung der gestellten Aufgabe relevant sind (Punkt 2.4).

Zwei Grenzen stehen im Gesetz selbst. Die Verschwiegenheit besteht nicht, soweit Berufsangehörige einer Anzeigepflicht oder der Mitteilungspflicht nach § 37 des Bundes-Kinder- und Jugendhilfegesetzes nachkommen (§ 37 Abs. 3 PlG). Die Anzeigepflicht trifft sie bei begründetem Verdacht, dass durch eine gerichtlich strafbare Handlung der Tod, eine schwere Körperverletzung oder eine Vergewaltigung herbeigeführt wurde, dass Kinder oder Jugendliche misshandelt, gequält, vernachlässigt oder sexuell missbraucht werden, oder dass wehrlose Volljährige in dieser Weise betroffen sind (Abs. 4). Sie entfällt unter bestimmten Bedingungen, etwa wenn die entscheidungsfähige Person der Anzeige ausdrücklich widerspricht und keine unmittelbare Gefahr besteht (Abs. 5). Richtet sich der Verdacht bei Kindern und Jugendlichen gegen einen Angehörigen, kann die Anzeige unterbleiben, wenn das Wohl des Kindes es erfordert und eine Mitteilung an den Kinder- und Jugendhilfeträger erfolgt (Abs. 6).

Die Ethikrichtlinie stammt von August 2018. Maßgeblich bleibt das Gesetz in der geltenden Fassung, bei Abweichungen geht es vor. Die Richtlinie ergänzt es um den Gedanken der Abwägung: Wer in einen Gewissenskonflikt gerät, wägt das anvertraute Geheimnis gegen den Schutz von Leib und Leben ab. Die Verletzung der Verschwiegenheit kann dann in einer Notstandslage entschuldbar sein, nämlich bei einer gegenwärtigen oder unmittelbaren Gefahr, die sich nur durch die Verletzung abwenden lässt.

Ergebnisse aus Untersuchungen dürfen für Lehre oder Veröffentlichung nur verwendet werden, wenn die Betroffenen anonym bleiben. Im Zweifel ist ihr ausdrückliches Einverständnis einzuholen.

Aussageverweigerung im Strafverfahren

Im Strafverfahren gilt zusätzlich die Strafprozessordnung. Nach § 157 Abs. 1 Z 3 StPO dürfen unter anderem Fachärzte für Psychiatrie, Psychotherapeuten und Psychologen die Aussage über das verweigern, was ihnen in dieser Eigenschaft bekannt geworden ist. Dieses Recht darf bei sonstiger Nichtigkeit nicht umgangen werden, insbesondere nicht durch die Sicherstellung und Beschlagnahme von Unterlagen oder gespeicherten Informationen und nicht durch die Vernehmung von Hilfskräften (Abs. 2).

Datenschutz

Testergebnisse sind personenbezogene Daten, und die Datenschutz-Grundverordnung gilt für alle, die sie verarbeiten. Ergebnisse klinisch-psychologischer Diagnostik sind Gesundheitsdaten. Sie gehören zu den besonderen Kategorien des Art. 9 DSGVO, deren Verarbeitung grundsätzlich untersagt ist, solange keine Ausnahme greift, etwa die ausdrückliche Einwilligung der betroffenen Person (Art. 9 Abs. 2 lit. a).

Art. 5 DSGVO verlangt Zweckbindung und Datenminimierung: Daten werden nur für den festgelegten Zweck erhoben, und nur so viele, wie die Fragestellung braucht. Gespeichert werden sie nicht länger als nötig. Für Berufsangehörige legt das Psychologengesetz die Aufbewahrungsdauer fest. Die betroffene Person hat ein Recht auf Auskunft (Art. 15) und auf Berichtigung unrichtiger Daten (Art. 16).

Für algorithmisch ausgewertete Tests, etwa bei einem adaptiven Online-Verfahren, ist Art. 22 DSGVO relevant. Danach darf niemand einer ausschließlich automatisierten Entscheidung unterworfen werden, die ihm gegenüber rechtliche Wirkung entfaltet oder ihn erheblich beeinträchtigt. Als Beispiel nennt Erwägungsgrund 71 der DSGVO ein Online-Einstellungsverfahren ohne menschliches Eingreifen.

Berufsethik und Richtlinien

Das Gesundheitsministerium hat im August 2018 eine Ethikrichtlinie für die Klinische Psychologie und die Gesundheitspsychologie veröffentlicht. Sie beruht auf einem Gutachten des Psychologenbeirats vom 24. Mai 2018 und konkretisiert die Berufspflichten des Gesetzes. Mehrere Grundsätze betreffen die Diagnostik unmittelbar: Die Vorgangsweise wird transparent dargelegt. Berufsangehörige reflektieren das Machtungleichgewicht gegenüber den untersuchten Personen und missbrauchen es nicht. Multiple Beziehungen, also zusätzliche Rollen neben der professionellen, etwa als Verwandte oder Geschäftspartner, erhöhen das Risiko von Rollenkonflikten und sollten vermieden werden. Überschreitet ein Bedarf die eigene Kompetenz, verweisen Berufsangehörige auf andere Unterstützung. Aufträge, die ein nicht fachgerechtes oder berufsethisch fragwürdiges Arbeiten verlangen, sind abzulehnen (Punkt 2.4). Für Gutachten kommt eine Richtlinie des Ministeriums von 2020 hinzu, die die Erstellung klinisch-psychologischer und gesundheitspsychologischer Befunde und Gutachten regelt.

Die International Test Commission hat internationale Richtlinien für die Testanwendung veröffentlicht (ITC, 2001). Sie bieten Orientierung für alle, die Tests einsetzen.

Konsequenzen einer Begutachtung

Ein Gutachten wirkt über den Anlass hinaus. Es kann den Zugang zu einer Förderung öffnen oder verschließen und eine Anstellung beeinflussen. Die Fehler, die der Beitrag „Diagnostische Entscheidungen, Fehler und Prognosen“ beschreibt, treffen dann konkrete Personen: Wer fälschlich als auffällig eingestuft wird, trägt die Etikettierung, wer übersehen wird, bekommt die Hilfe nicht.

Die Ethikrichtlinie bindet Gutachterinnen und Gutachter an Objektivität, an die Freiwilligkeit der Teilnahme am Begutachtungsverfahren und an den Datenschutz. Neben den wissenschaftlichen Prinzipien binden sie rechtliche und berufsethische Normen (Punkt 2.5).

Das Gesetz sichert das Risiko von Fehlern auch finanziell ab. Berufsangehörige müssen eine Berufshaftpflichtversicherung mit einer Mindestsumme von einer Million Euro je Versicherungsfall abschließen (§ 39 Abs. 2 Z 1 PlG). Verstöße gegen die Berufspflichten der §§ 31 bis 39 sind Verwaltungsübertretungen mit einer Geldstrafe bis 15.000 Euro (§ 47 Abs. 4), sofern die Tat nicht gerichtlich strafbar ist.

Deutschland im Vergleich

In Deutschland gelten andere Normen. Die Schweigepflicht ergibt sich aus § 203 Abs. 1 StGB, der ausdrücklich Berufspsychologen mit staatlich anerkannter wissenschaftlicher Abschlussprüfung nennt. Ein unbefugtes Offenbaren eines fremden Geheimnisses wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. Das Zeugnisverweigerungsrecht regelt § 53 StPO. Er nennt Psychotherapeuten und Psychologische Psychotherapeuten, Berufspsychologen als solche nennt er nicht. Die Berufsethischen Richtlinien von BDP und DGPs in der Fassung von 2016 verpflichten im Abschnitt 5.3 dazu, Klientinnen und Klienten vorab über Einschränkungen der Schweigepflicht zu informieren. Für berufsbezogene Eignungsdiagnostik gibt es die DIN 33430 (2016), eine Norm des Deutschen Instituts für Normung. Sie beschreibt Anforderungen an die Planung, die Auswahl und Interpretation der Verfahren und die Qualifikation der Beteiligten. Die Datenschutz-Grundverordnung gilt in beiden Ländern gleich.

Fragen zur Vertiefung

  1. Eine Wirtschaftspsychologin mit Bachelorabschluss führt in einem Unternehmen Eignungsdiagnostik durch. Welche Bestimmungen des Psychologengesetzes gelten für sie, welche nicht, und welche anderen Rechtsquellen greifen?
  2. Ein Arbeitgeber beauftragt eine Klinische Psychologin mit einer Untersuchung und verlangt den vollständigen Bericht. Was darf sie weitergeben, und wer kann sie von der Verschwiegenheit entbinden?
  3. Eine Klientin schildert den konkreten Verdacht, dass ein Kind in ihrer Familie misshandelt wird. Welche Pflichten und Ausnahmen enthält § 37 PlG?
  4. Die Polizei will im Ermittlungsverfahren die Unterlagen einer Psychologin beschlagnahmen. Was sagt § 157 Abs. 2 StPO?
  5. Wo setzt Art. 22 DSGVO bei einem automatisch ausgewerteten Online-Test in der Personalauswahl an?
  6. Eine Testperson fragt vor dem Interview, ob die Aufnahme gespeichert wird. Welche Aufklärung ist nötig, und was ist zu dokumentieren?

Literatur und Rechtsquellen

  • Psychologengesetz 2013 (PlG 2013), BGBl. I Nr. 182/2013, in der geltenden Fassung. Rechtsinformationssystem des Bundes, ris.bka.gv.at. Verwendet: §§ 1, 4, 5, 22, 34 bis 37, 39, 47.
  • Strafprozessordnung 1975, § 157. Rechtsinformationssystem des Bundes.
  • Arbeitsverfassungsgesetz, § 96 Abs. 1 Z 2.
  • Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung), Art. 5, 9, 13, 15, 16 und 22 sowie Erwägungsgrund 71.
  • Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz (2018). Ethikrichtlinie. Stand August 2018.
  • Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz (2020). Richtlinie für die Erstellung von klinisch-psychologischen und gesundheitspsychologischen Befunden und Gutachten.
  • International Test Commission (2001). International guidelines for test use. International Journal of Testing, 1.
  • Strafgesetzbuch (Deutschland), § 203. Strafprozessordnung (Deutschland), § 53. gesetze-im-internet.de.
  • Berufsverband Deutscher Psychologinnen und Psychologen & Deutsche Gesellschaft für Psychologie (2016). Berufsethische Richtlinien.
  • DIN 33430:2016-07. Anforderungen an berufsbezogene Eignungsdiagnostik.